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Wohnberechtigungsschein

Ausführliche Beschreibung

Der Besitz eines Wohnberechtigungsscheines ist die Voraussetzung für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung. Wohnberechtigungsscheine können Wohnungssuchende erhalten, wenn ihr Gesamtjahreseinkommen und das Jahresbruttoeinkommen aller mitziehenden familien- bzw. haushaltsangehörigen Personen zusammen die gesetzlich vorgegebene Einkommensgrenze nicht übersteigt:

 

Die neuen Einkommensgrenzen (gelten ab 01.10.2019 und bis 31.12.2023 unverändert) gemäß BbgWoFG; ab 01.01.2024 erfolgt eine Anpassung gemäß § 22 Abs. 3 BbgWoFG:

  • für einen Einpersonenhaushalt: 15.600 €

  • für einen Zweipersonenhaushalt: 22.000 €

  • zuzüglich für jede weitere zum Haushalt gehörende Person: 4.900 €

  • zuzüglich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne § 32 Abs.1-5 Einkommenssteuergesetz: 2.000 €

 

Zur Ermittlung des Jahreseinkommens jeder zum Haushalt gehörenden Person werden die letzten 12 Monate vor der Antragstellung als Bewertungszeitraum herangezogen. Die einzureichenden Einkommensunterlagen müssen diesen Zeitraum vollständig belegen. Eine prognostische Berechnung für die Zukunft (Geltungsdauer des WBS) kann erfolgen (nach den Regeln des WoGG). Der WBS kann nur für den angestrebten Hauptwohnsitz beantragt werden. Er besitzt eine Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellungsdatum. Antragsberechtigt ist jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen zur Familie bzw. zum Haushalt gehören. Der Antrag muss eigenhändig von allen volljährigen mitziehenden Personen unterschrieben sein. Bei der Vergabe eines WBS werden folgende Bezugsberechtigungen unterschieden:

  • WBS zum Bezug einer Sozialwohnung, die im öffentlich geförderten Wohnungsbau einschl. der Förderung von Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen errichtet wurde (1. Förderweg)

  • Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer Wohnung, die im öffentlich geförderten Wohnungsbau einschl. der Förderung von Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen (3. Förderweg) errichtet wurde. Hier darf die o.g. zulässige Einkommensgrenze um bis zu 60 % überschritten werden.

  • Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer Wohnung, mit zulässiger Einkommensüberschreitung von 20 % nach BbgWoFEGV.

 

Ein WBS wird in Abhängigkeit von der angemessenen Wohnraumgröße vergeben (gültig seit 01.01.2002):

Haushaltsangehörige Wohnungsgröße Anzahl der Wohnräume

1 Personenhaushalt bis zu 50 qm oder 2 Wohnräume
2 Personenhaushalt bis zu 65 qm oder 2 Wohnräume
3 Personenhaushalt bis zu 80 qm oder 3 Wohnräume
4 Personenhaushalt bis zu 90 qm oder 4 Wohnräume

 

für jede weitere Person 10 qm.

 

Formular

Wohnberechtigungsschein zum ausdrucken

 

 

Kontakt

Frau Pfeiler

03346 802-133

1. Etage/ Raum 205

Küstriner Straße 61

15306 Seelow

Termine

Stadtverordnetenversammlung

03.12. / 18:30 Uhr / Kulturhaus Seelow

 

 

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