Wohnung anmelden / ummelden / abmelden
ANMELDUNG EINES WOHNSITZES
Wer eine Wohnung in der Stadt bzw. Gemeinde bezieht, muss sich bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anmelden.
Bei Zuzug einer Familie kann eine volljährige Person die Anmeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen. Die Anmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung
Rechtliche Grundlage ist das Bundesmeldegesetz vom 01.11.2015
Benötigte Unterlagen:
- Personalausweise und – wenn vorhanden – Reisepässe der anzumeldenden Personen
- Wohnungsgeberbestätigung (Pflicht ab dem 01.11.2015), siehe Formular
- wenn vorhanden Miet- oder Kaufvertrag
- Kinderausweise bzw. Geburtsurkunden für Kinder, die mit zuziehen
(- Heiratsurkunde)
Informationen und Fragen
Ausnahme von der Meldepflicht?:
Wer in Deutschland gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Welcher Wohnsitz ist mein Hauptwohnsitz?:
Werden mehrere Wohnungen bewohnt, dann muss eine Wohnung als Hauptwohnung festgelegt werden. In der Regel ist es die vorwiegend genutzte Wohnung. Alle anderen Wohnungen sind Nebenwohnungen.
Einen Wohnsitz vorab anmelden?
Nein. Ein Wohnsitz wird mit dem Einzugstag, aber auch rückwirkend angemeldet.
Abmeldung des alten Wohnsitzes?
Nein. Die Abmeldung der Wohnung erfolgt automatisch im elektronischen Rückmeldeverfahren.
Wohnsitz online anmelden?
Nein. Die Änderung der Ausweispapiere ( Adressaufkleber im Personalausweis
und Wohnortänderungen im Reisepass und im Kinderausweis) macht ein persönliches Erscheinen notwendig.
Speicherung von Übermittlungssperren
Auf Antrag und kostenfrei können für folgende Bereiche und Institutionen Übermittlungssperren gespeichert werden (siehe Formulare - Hinweise zum Widerspruchsrecht):
- Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
- Religionsgemeinschaften (z. B. Kirchen)
- Parteien
- Presse oder Rundfunk (z. B. Alters- und Ehejubiläen)
- Adressbuchverlage
Gebühr?
Keine
UMMELDUNG DES WOHNSITZES
Ein Umzug innerhalb eines Amtsbereiches ist eine Ummeldung. Auch hier beträgt die Frist zwei Wochen nach dem Einzug. Wenn man in der Meldebehörde nicht persönlich vorsprechen kann, dann kann man sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.
Benötigte Unterlagen:
- Personalausweise, Reisepässe sowie Kinderausweise von allen umzumeldenden Personen; bei Umzug einer Familie, kann eine volljährige Person die Ummeldung vornehmen
- erfolgt die Ummeldung in Vertretung, so hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen und eine schriftliche Vollmacht ist vorzulegen
Gebühr?
Keine
ABMELDUNG DES WOHNSITZES
Die Pflicht bei der Meldebehörde vorzusprechen, um sich abzumelden, besteht nur noch:
- wenn es sich um einen Auszug ins Ausland handelt und im Inland keine neue Wohnung mehr bezogen wird
- bei Auszug eines Nebenwohnsitzes, hier erfolgt die Abmeldung in der Meldebehörde, in der man mit Hauptwohnung gemeldet ist
- wenn man aus einer Wohnung ausziehen möchte und „ohne festen Wohnsitz“ ist (hier ist eine Wohnungsgeberbestätigung in jedem Fall vorzulegen)
Gebühr?
Keine