Hundehaltung
Steuerliche Anmeldung
Ausführliche Beschreibung
Besteuert wird das Halten von Hunden zu persönlichen Zwecken. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Auf Antrag können Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen gewährt werden.
Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt.
Einzug der Hundesteuer per Lastschrift
Sofern Sie beabsichtigen, die Hundesteuer per Lastschrift von Ihrem Konto einziehen zu lassen, ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates durch Sie erforderlich. Bitte füllen Sie dazu den entsprechenden Vordruck aus und übersenden diesen an die Stadtkasse der Stadt Seelow
Rechtsgrundlage
Hundesteuersatzung der Stadt Seelow
Formular
Kontakt
Frau Krey
03346 802-143
Küstriner Straße 61
15306 Seelow
Anmeldung besonderer Hunde
Ausführliche Beschreibung
Alle Hunde mit einer Widerristhöhe (Übergang vom Hals zum Rücken) von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg, sind zusätzlich zur steuerlichen Anmeldung unverzüglich dem Ordnungsamt der Stadt Seelow anzuzeigen. Dafür sind die Hunde auf Kosten des Halters mit einem Mikrochiptransponder kennzeichnen zu lassen. Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt.
Weiterhin hat der Hundehalter der Ordnungsbehörde seine persönliche Zuverlässigkeit, in Form eines Bundeszentralregisterauszuges (Führungszeugnis), dass zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 3 Monate sein darf, nachzuweisen.
Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht ein generelles Haltungsverbot im Land Brandenburg, da sie als unwiderlegbar gefährlich eingestuft sind. Dazu gehören die Rassen:
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American Pitbull Terrier
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American Staffordshire Terrier
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Bullterrier, Staffordshiere Bullterrier
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Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Die Haltung nachfolgend aufgeführter Rassen ist nur mit Erlaubnis der Ordnungsbehörde möglich, da diese als widerlegbar gefährlich eingestuft wurden:
Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Rottweiler, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin.
Für die Haltung dieser Rassen ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen. Dieses Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn das Halten der Bewachung eines besonders gefährdeten Besitztums dient oder für den Halter zur Ausübung seines Dienstes erforderlich ist.
Bei diesen Rassen kann der Halter durch einen Wesenstest (Negativgutachten) des Hundes nachweisen, dass dieser keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gegenüber Mensch oder Tier aufweist. Auf Grund des bestandenen Wesenstestes kann der Halter dann ein Negativzeugnis von der zuständigen Ordnungsbehörde erhalten. Damit kann der Hund ohne besondere Auflagen geführt werden. Weitere Informationen finden Sie in der Hundehalterverordnung
Rechtsgrundlage
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden im Land Brandenburg
Formular
Anzeige der Hundehaltung gem. § 6 HundehV
Kontakt
Frau Bittelmann
03346 802-137
Küstriner Straße 67
15306 Seelow